Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
JL Recruiting | Julius Oscar Lorr, im Folgenden als "JL Recruiting" bezeichnet
1. Die folgenden Konditionen sind für jeden Personalvermittlungsauftrag maßgebend. Verträge, Vertragsänderungen sowie zusätzliche Absprachen zwischen dem Auftraggeber* und JL Recruiting | Julius Oscar Lorr – im Weiteren als "Auftragnehmer" bezeichnet – müssen schriftlich festgehalten werden. Unsere Angebote sind verbindlich, sofern sie innerhalb von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum angenommen werden.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer diesen schriftlich zugestimmt hat, selbst wenn er diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber können etwaige Kosten, wie beispielsweise Vorstellungskosten der Kandidaten, Spesen des Personalvermittlers und Ausgaben für Printanzeigen, separat in Rechnung gestellt werden.
3. Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zur Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit vom Auftragnehmer an.
4. Die vom Auftragnehmer gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihm durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann der Auftragnehmer daher nicht übernehmen.
5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.
6. Im Übrigen richtet sich die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Eine Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
7. Soweit der Auftragnehmer aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.
8. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Kandidaten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten
Bruttojahresgehalts gemäß § 14 SGB IV.
Das Honorar, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wird mit Abschluss des Vertrages* zwischen Kandidatenund Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss* unaufgefordert eine Kopie des Vertragsabschnitts zu übermitteln, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet und durch die entsprechenden Unterschriften bestätigt sind.
Falls ein vom Auftragnehmer benannter Kandidat innerhalb von 12 Monaten für eine andere Position als diejenige, für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt wird, wird das vereinbarte Honorar ebenfalls in vollem Umfang fällig.
9. Hat sich ein vom Auftragnehmer benannter Kandidat bereits innerhalb der letzten 6 Monate, unabhängig von den Dienstleistungen des Auftragnehmers, beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kandidatenunterlagen darüber zu informieren. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann jedoch den Auftragnehmer auffordern, auch in Bezug auf diesen Kandidaten weiterhin tätig zu werden. Kommt es in einem solchen Fall zum Vertragsabschluss* zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten verpflichtet sich der Auftraggeber, das vereinbarte Honorar vollständig zu entrichten.
Erfolgt keine Rückmeldung an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kandidatenunterlagen oder liegt dem Auftraggeber eine Bewerbung des Kandidaten vor, die länger als 6 Monate zurückliegt, gilt der Kandidat als vom Auftragnehmer vorgestellt. Auch in diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, das vereinbarte Honorar vollständig zu entrichten, sofern es zu einem Vertragsabschluss* zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten kommt.
10. Die Parteien verpflichten sich, alle ausgetauschten Informationen absolut vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Kandidatenunterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber an Dritte oder verbundene Unternehmen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Wird ein Vertrag* zwischen einem Dritten oder verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten aufgrund der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten und ohne Einverständnis des Auftragnehmers weitergegebenen Informationen geschlossen, verpflichtet sich der Auftraggeber, das
vereinbarte Honorar an den Auftragnehmer zu entrichten.
11. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende beendet werden. Falls nach der Kündigung der Vereinbarung ein Vertrag* zwischen dem Auftraggeber und einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten zustande kommt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Honorar sowie gegebenenfalls auf eine festgelegte Bearbeitungsgebühr. Dieser Anspruch erlischt 12 Monate nach dem Wirksamwerden der Kündigung.
12. Falls es im Verlauf des Suchauftrags zu weiteren Einstellungen von Kandidaten kommt, die vom Auftragnehmer präsentiert wurden, wird für jede zusätzliche Einstellung ein Erfolgshonorar in Höhe des im Suchauftrag festgelegten Honorars berechnet.
13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer übergebenen Kandidatenunterlagen unaufgefordert herauszugeben, sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten kein Vertrag zustande gekommen ist. Im Falle eines berechtigten Interesses sind auf Anforderung einzelne Kandidatenunterlagen jedoch umgehend herauszugeben.
14. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass bereitgestellte personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Personalvermittlung sowie zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und genutzt werden dürfen. Der Auftraggeber unterliegt in diesem Zusammenhang den nationalen und europäischen Datenschutzbestimmungen. Dies schließt insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, die Nutzung der Daten im Rahmen der festgelegten Zweckbestimmung sowie die Löschung der Daten nach Erfüllung des jeweiligen Zwecks ein.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Datenverlusts und unbefugten technischen Zugriffs oder Datendiebstahls.
15. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich beide Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt.
16. Alle Absprachen zwischen den Parteien sind in diesem Vertrag schriftlich festgehalten. Mündliche Nebenabreden existieren nicht.
17.Gerichtsstand ist die Bundeshauptstadt Berlin.
Berlin, 01.02.2024